Allgemeine Auftragsbedingungen
GLC² Coaching x Consulting — Dr. Georg Lamers Stand: Juni 2026
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (Abschnitt A), der für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers gilt, und in leistungsspezifische Besondere Teile (Abschnitte B bis F). Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils dem Allgemeinen Teil vor.
Abschnitt A — Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (nachfolgend „Auftragsbedingungen") gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Einzelunternehmen Dr. Georg Lamers, handelnd unter GLC² Coaching x Consulting (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Leistungen in den Bereichen Recruiting (validated Recruiting-Sprint, vRS), Coaching, Consulting, Workshops und Trainings sowie Diagnostik und Analysen.
(2) Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Auftragsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch beidseitig unterzeichneten Einzelvertrag zustande. Ein Vertragsschluss über die Website glc2.de findet nicht statt; die dort verfügbaren Formulare dienen ausschließlich der Anbahnung.
(2) Die konkrete Leistung, insbesondere Leistungsinhalt, Umfang, Zeitrahmen und Vergütung, ergibt sich aus der individuellen Auftragsbestätigung beziehungsweise dem unterzeichneten Einzelvertrag.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Eine erfolgreiche Leistungserbringung setzt eine aktive Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber stellt insbesondere alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Verzögerungen, die auf einer verspäteten oder unterbliebenen Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Etwaige Mehraufwendungen können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Vergütung, allgemein
(1) Die Höhe und Art der Vergütung richtet sich nach der individuellen Auftragsbestätigung beziehungsweise dem Einzelvertrag. Die jeweils gültigen Konditionen werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 5 Leistungsabgrenzung und Rechtsberatung
(1) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Bewertung von Sachverhalten und Entscheidungen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
(2) Sämtliche unternehmerischen Entscheidungen, insbesondere Personalentscheidungen, trifft der Auftraggeber eigenverantwortlich.
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei strikt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Strategien, finanzielle Verhältnisse, Vergütungsstrukturen sowie alle personenbezogenen Informationen zu Kandidaten und Teilnehmern.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss eines erfolgreichen Mandats und nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung als Referenz zu nennen.
§ 7 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der DSGVO und der ergänzenden deutschen Datenschutzbestimmungen.
(2) Sofern für die Zusammenarbeit eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erforderlich wird, schließen die Parteien einen separaten Vertrag über die Auftragsverarbeitung.
(3) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer finden sich in der Datenschutzerklärung unter glc2.de/datenschutz.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach im Übrigen begrenzt auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Markel Insurance SE, Markel Pro Berater). Auf Wunsch wird dem Auftraggeber der konkrete Deckungsumfang vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(4) Eine darüber hinausgehende Haftung besteht ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nicht. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer.
§ 9 Laufzeit und Beendigung
(1) Die Laufzeit richtet sich nach der vereinbarten Leistung und den Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils. Sofern dort und im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist, läuft das Mandat bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Soweit im Besonderen Teil nichts Abweichendes geregelt ist, können beide Parteien ein auf Dauer angelegtes Mandat mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen. Bereits begonnene, in sich abgeschlossene Einzelleistungen, insbesondere gebuchte Coaching-Pakete, Beratungsprojekte, Workshops und Trainings, bleiben von einer ordentlichen Kündigung unberührt und werden nach den getroffenen Vereinbarungen abgerechnet.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers (Erolzheim).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Auftragsbedingungen ist Biberach an der Riß, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch am Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands zu verklagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Abschnitt B — Besonderer Teil: Recruiting (validated Recruiting-Sprint, vRS)
§ 11 Leistungsgegenstand Recruiting
(1) Der Auftragnehmer erbringt Recruiting-Dienstleistungen mit dem Ziel, für eine konkret beschriebene Position des Auftraggebers qualifizierte Kandidaten zu identifizieren, anzusprechen, hinsichtlich ihrer Eignung zu bewerten und dem Auftraggeber zur Einstellung zu empfehlen.
(2) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg im Sinne der Vermittlung eines Kandidaten. Insbesondere wird keine Zusage gemacht, dass empfohlene Kandidaten ein Vertragsangebot annehmen oder den Auftraggeber dauerhaft begleiten.
§ 12 Mitwirkung im Recruiting
Ergänzend zu § 3 verpflichtet sich der Auftraggeber im Recruiting-Mandat insbesondere zu Folgendem:
a) vollständige und wahrheitsgemäße Übermittlung aller für die Stellenbesetzung erforderlichen Informationen, insbesondere Stellenbeschreibung, Anforderungsprofil, Vergütungsrahmen, betriebliche Rahmenbedingungen und Entscheidungsprozesse;
b) zeitnahe Rückmeldung zu empfohlenen Kandidaten, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen nach Vorstellung des Kandidaten;
c) Information des Auftragnehmers über alle parallelen Recruiting-Aktivitäten zu derselben Position;
d) Information des Auftragnehmers über jeden direkten oder indirekten Kontakt zu vom Auftragnehmer empfohlenen Kandidaten.
§ 13 Vergütung Recruiting
(1) Die Vergütung des Auftragnehmers im Recruiting richtet sich ausschließlich nach dem Erfolgsprinzip. Sie wird ausschließlich fällig, wenn zwischen Auftraggeber und einem vom Auftragnehmer empfohlenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag beidseitig unterzeichnet wird.
(2) Maßgeblich für die Höhe ist das vereinbarte Jahresbruttogehalt der zu besetzenden Position. Die konkrete Staffel ergibt sich aus der Auftragsbestätigung beziehungsweise dem Einzelvertrag.
(3) Die Rechnung wird mit beidseitiger Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen Auftraggeber und Kandidat fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Eine Vergütungspflicht entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Vorstellung eines Kandidaten durch den Auftragnehmer einen Arbeitsvertrag mit diesem Kandidaten abschließt, unabhängig davon, ob der Vertragsschluss unmittelbar im Rahmen der vom Auftragnehmer durchgeführten Suche erfolgt oder zu einem späteren Zeitpunkt auf eine andere Position im Unternehmen des Auftraggebers oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG.
(5) Eine Nachbesetzung der Position nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung. Auf Anforderung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer eine erneute Suche zur Nachbesetzung durchführen; diese stellt ein eigenständiges Mandat dar und wird nach den jeweils gültigen Konditionen gesondert vergütet.
(6) Kündigt der Auftraggeber das Recruiting-Mandat, nachdem der Auftragnehmer bereits einen Kandidaten vorgestellt hat, und schließt er mit diesem Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mandats einen Arbeitsvertrag, gilt die Vergütungspflicht nach Absatz 4 entsprechend.
§ 14 Sperrliste und Direktansprache
(1) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer vor Beginn der Suche eine Liste von Unternehmen übermitteln, deren Mitarbeiter im Rahmen des Mandats nicht angesprochen werden sollen (Sperrliste).
(2) Der Auftragnehmer spricht Mitarbeiter des Auftraggebers nicht aktiv ab, um sie für eine andere Vakanz zu gewinnen (Off-Limits-Klausel). Diese Verpflichtung gilt während der Laufzeit eines Recruiting-Mandats sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Abschluss.
§ 15 Datenschutz im Recruiting
Im Rahmen der Vorstellung von Kandidaten werden personenbezogene Daten an den Auftraggeber übermittelt; dieser ist ab dem Zeitpunkt der Übermittlung selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher.
§ 16 Haftung im Recruiting
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber aus der Person, dem Verhalten oder der Leistung eines empfohlenen Kandidaten entstehen. Die Entscheidung über die Einstellung eines Kandidaten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
Abschnitt C — Besonderer Teil: Coaching
§ 17 Leistungsgegenstand Coaching
(1) Der Auftragnehmer erbringt Coaching-Leistungen zur beruflichen und persönlichen Entwicklung von Fach- und Führungskräften des Auftraggebers. Coaching ist eine prozessbegleitende Beratung; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
(2) Coaching ist eine berufsbezogene Begleitung und ausdrücklich keine Heilbehandlung, keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine medizinische, psychologische oder therapeutische Behandlung. Erkennt der Auftragnehmer Anzeichen eines entsprechenden Behandlungsbedarfs, weist er hierauf hin; die Inanspruchnahme einer solchen Behandlung obliegt der betroffenen Person.
§ 18 Vergütung und Terminabsage Coaching
(1) Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung als Stunden- oder Tagessatz oder als Paketpreis gemäß Auftragsbestätigung.
(2) Vereinbarte Termine können bis 48 Stunden vor dem Termin kostenfrei abgesagt oder verschoben werden. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen kann der Auftragnehmer das vereinbarte Honorar für den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen, sofern die Zeit nicht anderweitig genutzt werden konnte.
Abschnitt D — Besonderer Teil: Consulting
§ 19 Leistungsgegenstand Consulting
(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen in den Bereichen Organisations-, Personal- und Führungsentwicklung. Geschuldet ist eine sorgfältige, fachgerechte Beratungstätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
(2) Die Abgrenzung zur Rechts- und Steuerberatung nach § 5 gilt entsprechend.
§ 20 Vergütung und Nutzungsrechte Consulting
(1) Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung als Tagessatz oder als Projektpauschale gemäß Auftragsbestätigung.
(2) An den im Rahmen des Consultings erstellten Konzepten, Unterlagen und Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Methoden, Modelle und Werkzeuge des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer.
Abschnitt E — Besonderer Teil: Workshops und Trainings
§ 21 Leistungsgegenstand Workshops und Trainings
Der Auftragnehmer führt Workshops und Trainings nach inhaltlich und zeitlich vereinbartem Konzept durch.
§ 22 Vergütung, Stornierung und Absage
(1) Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung als Teilnehmergebühr pro Person oder als Tagespauschale für das gesamte Format gemäß Auftragsbestätigung.
(2) Sagt der Auftraggeber einen verbindlich gebuchten Termin ab, gilt, sofern nicht abweichend vereinbart, folgende Staffel: bei Absage bis vier Wochen vor dem Termin fallen keine Kosten an; bei Absage bis zwei Wochen vor dem Termin 50 Prozent der vereinbarten Vergütung; bei späterer Absage 100 Prozent der vereinbarten Vergütung. Ein anderweitig nutzbarer Termin wird angerechnet.
(3) Muss der Auftragnehmer einen Termin aus wichtigem Grund absagen, insbesondere bei Krankheit oder höherer Gewalt, wird ein Ersatztermin angeboten. Bereits gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.
(4) An Schulungsunterlagen und Trainingsmaterialien verbleiben sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte außerhalb des teilnehmenden Unternehmens ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
Abschnitt F — Besonderer Teil: Diagnostik und Analysen
§ 23 Leistungsgegenstand Diagnostik
(1) Der Auftragnehmer führt eignungsdiagnostische Verfahren und Analysen durch, insbesondere im Rahmen der Führungs- und Potenzialdiagnostik.
(2) Die Ergebnisse stellen eine fachlich fundierte Einschätzung auf Basis der eingesetzten Verfahren dar. Sie sind eine Entscheidungshilfe und keine absolute oder abschließende Aussage über eine Person. Personalentscheidungen trifft der Auftraggeber eigenverantwortlich.
§ 24 Einwilligung und Datenschutz in der Diagnostik
(1) Die Durchführung eignungsdiagnostischer Verfahren setzt die vorherige, freiwillige und informierte Einwilligung der getesteten Person voraus. Benennt der Auftraggeber die teilnehmenden Personen, stellt er das Vorliegen dieser Einwilligung sicher. Werden die Personen vom Auftragnehmer in das Verfahren einbezogen, holt der Auftragnehmer die Einwilligung selbst ein.
(2) Die Ergebnisse werden ausschließlich den im Vorfeld festgelegten Empfängern zugänglich gemacht. Der Umgang mit den Ergebnissen richtet sich nach den Vorgaben der DSGVO.
(3) Personenbezogene Daten aus diagnostischen Verfahren werden gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung erfüllt ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 25 Haftung in der Diagnostik
Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Basis der diagnostischen Ergebnisse trifft. Die Verantwortung für die Verwendung der Ergebnisse liegt beim Auftraggeber.
GLC² Coaching x Consulting Dr. Georg Lamers Espachstraße 13 88453 Erolzheim info@glc2.de
Stand: Juni 2026